

Eine alltägliche Situation: Einmal nicht aufgepasst und schon ist am eigenen Fahrzeug ein heftiger Schaden entstanden. Ärgerlicherweise wurde die Kaskoversicherung gerade vor 3 Monaten gekündigt, man muss den Schaden also aus der eigenen Tasche finanzieren. Oder es kommt zu einem fremdverursachten Schaden, bei dem der Unfallgegner und seine Versicherung sich weigern, den gesamten Schaden zu ersetzen. Beides kann die gute Laune auf Wochen und Monate negativ beeinträchtigen. Nun hilft es ja nichts, der Schaden muss repariert werden…
Schließlich wird der Schaden für viel Geld in einer Fachwerkstatt repariert. Oder vielleicht entscheidet man sich auch für eine kosmetisch ausgerichtete Reparatur in eine Hinterhofwerkstatt. Oder man besorgt sich einige Ersatzteile vom nächsten Autoverwerter und richtet den Schaden selbst mit ein paar netten Freunden in der Freizeit. Doch einige Zeit später steht der Erwerb eines neuen Fahrzeugs an und das alte Fahrzeug soll verkauft werden.
Ist der Verkäufer eigentlich verpflichtet, diesen Vorschaden auch dann dem Verkäufer zu offenbaren, wenn er – belegt durch eine Rechnung – vollständig und fachgerecht instandgesetzt worden ist? Muss er auf eine kosmetische Billigreparatur hinweisen?
Auf diese Frage gibt es eine klare Antwort: im Zweifel ja!
Selbst wenn ein Fahrzeug vollständig und fachgerecht instandgesetzt wurde, so sind Vorschäden von erheblichen Gewicht durchaus Gründe, vom Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs Abstand zu nehmen. Neben der Frage, ob der Schaden tatsächlich ohne Restspuren beseitigt wurde, muss nämlich jeder Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs damit rechnen, dass in einem nochmaligen Schadensfall – vor allem in der gleichen Hauptschadenszone – ein Risiko besteht, selbst bei äußerlich klaren Haftungslage überhaupt keinen oder keinen vollen Schadenersatz zu erhalten.
Besonders kritisch sind dabei lediglich kosmetische Reparaturen zu sehen. Meistens wird ein Laie ohne entsprechende Unterstützung hier überhaupt nicht erkennen, dass ein Vorschaden vorgelegen hat, und dass diese eben nicht vollständig und fachgerecht, sondern lediglich optisch instandgesetzt worden ist. Gerade in diesem Fall besteht ein entsprechendes Aufklärungsinteresse des Käufers, da er aufgrund der äußerlich unsichtbaren Schadenssituation bzw. eines nicht zu erkennenden Mangels ganz besonders auf die Redlichkeit und Auskunftsfreude des Verkäufers angewiesen ist.
Spätestens in einem neuen Schadenfall wird die Sache virulent:
Das Problem ist, dass der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer sich nicht – auch nicht anteilig – an der Beseitigung von reparierten Vorschäden und unreparierten Altschäden beteiligen müssen. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss letztlich der Geschädigte nachweisen, dass der vorherige Schaden vollständig und fachgerecht instandgesetzt worden ist. Wenn er dies nicht kann, muss er sogar damit rechnen, dass eine auf Schadenersatz gerichtete Klage vollständig abgewiesen wird.
Bei selbstverschuldeten Unfällen kann es Probleme mit der eigenen Kaskoversicherung geben, da diese natürlich auch nicht für Schäden eintrittspflichtig ist, die bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrags (also vor der Besitzzeit des Versicherungsnehmers) entstanden sind. Auch hier droht im Zweifel, dass die Versicherung des Käufers den Schaden ganz oder teilweise nicht übernehmen muss.
Deshalb gilt beim Verkauf eines vorbeschädigten Gebrauchtwagens:
- bis auf Bagatellbeschädigungen oder offenkundige Beschädigungen und bekannte Mängel sind auch vollständig und fachgerechte Vorschäden durch den Verkäufer unaufgefordert zu offenbaren. Aus juristischer Sicht kann man hier nicht genug vor vorgetäuschter „Unwissenheit“ oder Täuschungsabsicht warnen!
- verlangt der Käufer eine Erklärung, ob es während der eigenen Besitzzeit zu Beschädigungen gekommen ist, so sind im Zweifel auch Bagatellbeschädigungen zu offenbaren, da der Käufer mit seiner Nachfrage zu erkennen gegeben hat, dass er die Kaufentscheidung unter anderem von der Frage früherer Schadenereignisse abhängig macht. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Unfallschäden, sondern auch für sonstige Schadensfälle oder bekannte Mängel des Fahrzeugs.
- verlangt der Käufer sogar eine Garantie oder Zusicherung für die Freiheit von Vorschäden und Altschäden bei einem Fahrzeug, so haftet auch der Verkäufer, der von Vorschäden nichts wusste, für das Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft. Dies gilt auch für die Zusicherung, dass sich ein Fahrzeug in tadellosem Zustand befindet, auch wenn konkrete Mängel dem Verkäufer nicht bekannt gewesen sind. Bei derartigen Zusicherungen ist also äußerste Sorgfalt anzuwenden, da hier schon die kleinste Unterlassung zu einer schwerwiegenden rechtlichen Folge führen kann. Auch mit allzu reißerischen Anpreisungen in Verkaufsanzeige kann man sich schnell ein Bein stellen.
Sie sollten daher beim Verkauf eines Gebrauchtwagens keineswegs leichtfertig und ins Blaue hinein die Freiheit von Schäden und Mängeln zusichern, wenn Sie nicht wirklich aufgrund einer besonderen Fachkunde dazu in der Lage sind. Wurde Ihnen das Fahrzeug als „vorschadenfrei“ verkauft, so sollten Sie hierauf hinweisen, ohne für die Richtigkeit eine Haftung zu übernehmen.
Geben Sie im Zweifelsfall alle ihnen bekannten Schadensfälle an, und machen Sie beispielsweise Ihnen bekannte Gutachten, Lichtbilder, Reparaturrechnungen etc. zum Bestandteil ihres Kaufvertrags. Zeigen Sie unaufgefordert an, wenn die Schäden nicht gemäß gutachterliche Vorgabe instandgesetzt sind. Dies muss nicht unbedingt bedeuten, dass die Reparatur fachwidrig erfolgte. Ganz im Gegenteil: gerade bei älteren Fahrzeugen kann es durchaus angemessen sein, die Reparatur beispielsweise nicht mit Neuteilen, sondern mit geeigneten Gebrauchtteilen durchzuführen. Sie dürfen hierüber nur nicht täuschen oder einen Sachverhalt vorspiegeln, der nicht der Wahrheit entspricht.
Sie sollten sich dabei immer darüber im Klaren sein, dass hier Defizite in der Redlichkeit sowohl strafrechtliche, als auch zivilrechtliche Folgen (Schadenersatz, Rücktritt vom oder Anfechtung des Kaufvertrags) haben können.
Strafrechtlich drohen Ihnen Freiheits- oder Geldstrafe!
Zwar können Verbraucher grundsätzlich die Gewährleistung für Mängel ausschließen, ein Gewährleistungsausschluss ist aber dann unwirksam, wenn der Verkäufer sein nachweislich vorhandenes Wissen über Schäden und Mängel unterschlägt, also in juristischen Kategorien den Käufer „arglistig täuscht“.
Auch hier gilt der alte Grundsatz: Ehrlich währt am längsten!
